Ein Impfschaden infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall, auch wenn sie der Arbeitgeber veranlasst hat. Das stellt das SG Dortmund mit Urteil vom 5.8.2015 (S 36 U 818/12) klar.
Eine Museumsmitarbeiterin erkrankte infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung am Guillian-Barre-Syndrom und verklagte daraufhin die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Ihr Arbeitgeber habe die Injektion angeboten. Die Beschäftigte habe sich vor einer besonderen Ansteckungsgefahr durch den Publikumsverkehr im Museum schützen wollen.
Das SG Dortmund wies die Klage ab. Die Grippeimpfung sei nicht aufgrund einer mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich. Der Kontakt zu den Besuchergruppen im Museum bringe keine größere Ansteckungsgefahr mit sich als an anderen Arbeitsplätzen oder im Privatbereich.