Die Vereinbarung, dass ein Schiedsrichter für eine Spielsaison in den oberen Ligen des DFB die Leitung von Spielen übernehmen darf, stellt keinen Arbeitsvertrag dar. Das Befristungsrecht findet somit keine Anwendung.
In dem zu entscheidenden Fall stand der Schiedsrichter Dr. Malte Dittrich zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der DFB diejenigen, die für die Spielleitung in den oberen Ligen als geeignet angesehen werden. Für die folgende Saison wurde der befristete Vertrag nicht verlängert. Der letzte Einsatz fand Ende Mai 2015 in der 3. Liga statt.
Daraufhin klagte Dittrich auf Weiterbeschäftigung. Seiner Meinung nach sei er weisungsgebunden zu bestimmten Spielen fachlich und inhaltlich eingesetzt worden. Da der DFB den Schiedsrichter über neun Spielzeiten befristet beschäftigte, sei eine weitere Befristung unzulässig gewesen. Bei dem letzten Vertrag handele es sich insoweit um einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.9.2016 – Az. 6 Ca 1686/16) wies die Klage ab. Die Berufung vor dem Hess. LAG (Urt. v. 15.3.2018 – Az. 9 Sa 1399/16) war ebenfalls erfolglos. Danach handele es sich bei der Rahmenvereinbarung nicht um einen Arbeitsvertrag. Vielmehr schließe der Referee pro Spiel Einzelverträge über die Leitung ab. Aus der Rahmenvereinbarung über die gesamte Saison lasse sich hingegen keine Pflicht herauslesen, einzelne Spiele zu übernehmen. Insofern seien die Vorschriften zum Befristungsrecht hierfür nicht anwendbar. Die Revision zum BAG hat das LAG nicht zugelassen.
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